Gesamthandsgemeinschaft

Die Gesamthandsgemeinschaft, auch Gemeinschaft zur gesamten Hand, ist eine Sonderform des Miteigentums mehrerer Personen, denen ein bestimmtes Vermögen oder eine Sache nur gemeinschaftlich in ihrer gesamthänderischen Bindung zusteht. Jeder Gesamthänder ist Eigentümer der ganzen Sache und Inhaber der gesamten Forderung. Gesamthänderische Bindung beutetet mithin, dass das Gesellschaftsvermögen allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht, ohne dass – wie bei der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) - ein quotenmäßig bestimmter Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen bestünde (vgl. demgegenüber § 741 S.1 BGB).

Daher kann der einzelne Gesamthänder weder ganz noch teilweise über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen, welche zu dem Vermögen gehören, verfügen (§§ 719 I, 1419 I, 2033 II BGB). Es handelt sich bei diesem Verfügungsverbot nicht nur um ein relatives, sondern um ein absolutes. Eine hiergegen verstoßende Verfügung ist gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst die Zustimmung der übrigen Gesamthänder lässt die Verfügung nicht wirksam werden.

Jeder Gesamthänder hat nur einen ideellen Anteil am Gesamthandsvermögen. Dieser ist von den einzelnen zum Vermögen gehörenden Gegenständen zu unterscheiden. Auch über seinen ideellen Anteil kann der einzelne Gesamthänder grds. nicht verfügen (Ausnahme: Erbengemeinschaft, § 2033 I BGB).

Die Gesamthandsgemeinschaft besitzt im Unterschied zur juristischen Person grds. keine eigene Rechtsfähigkeit. Nach der traditionellen Gesamthandstheorie sind die Gesamthänder und nicht eine von ihnen begrifflich verschiedene Person Träger der Rechte und Pflichten. Teilweise wird allerdings vertreten, dass die Gesamthand der Verselbstständigung zum Rechtssubjekt fähig ist, dass das geltende Recht diese Verselbstständigung aber nicht bei allen Gesamthandsgemeinschaften durchgeführt hat.

Eine Gesamthandsgemeinschaft besteht nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts §§ 705–740 BGB. Allerdings wurde die Teilrechtsfähigkeit der GbR mittlerweile durch die Rechtsprechung anerkannt. Träger des Gesellschaftsvermögens sind damit nicht mehr die Gesamthänder in ihrer Verbundenheit, sondern die GbR selbst. Dies gilt allerdings nur für die Außen-GbR.

Der nichtrechtsfähige Verein, § 54 BGB, der auf die die Vorschriften über die GbR verweist.

Offene Handelsgesellschaft §§ 105 – 160 HGB. Zwar ist ihre Rechtsfähigkeit in § 124 I HGB ausdrücklich vorgesehen ist. Dennoch können die Gesellschafter nur über ihren ideellen Anteil verfügen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Kommanditgesellschaft §§ 161 - 177a HGB. Hier gilt das gleiche wie bei der OHG, § 161 II HGB.

Eheliche Gütergemeinschaft § 1419 BGB. Die gesamthänderischen Bindung des Gesamtguts ist die Rechtsfolge, die sich aus der Bildung des gemeinschaftlichen Vermögens (§ 1416 I BGB) ergibt.

Erbengemeinschaft, § 2032 BGB

Die Urhebergemeinschaft, § 8 II S.1 UrhG